Ein angenehmes Raumklima ist eine wesentliche Voraussetzung für das Wohlbefinden am Arbeitsplatz und damit einhergehend unabdingbar für Produktivität und gute Ergebnisse. Welche Vorgaben gibt es, die das Raumklima und die Mindesttemperatur im Büro beziehungsweise in der Arbeitsstätte betreffen? Was müssen Unternehmen beachten?
Die Arbeitsstättenverordnung (ASR A3.5) gibt Auskunft darüber, wie das ideale Raumklima bei sitzenden Tätigkeiten beschaffen sein muss. Bei der Ausübung leichter sitzender Tätigkeiten wird eine Mindesttemperatur für Büros von 20°C vorgeschrieben. Fällt das Thermometer unter diese Mindesttemperatur am Arbeitsplatz so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, wieder für diese Mindesttemperatur im Büro zu sorgen.
Vor allem Büros, die große Fensterflächen haben und starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, sind von Hitze betroffen. Zusätzlich werden diese Räume durch PCs, Drucker und eine große Personenanzahl aufgeheizt.
So kommt gerade im Sommer statt der Frage nach der Mindesttemperatur die Frage nach der höchstzulässigen Raumtemperatur im Büro auf. Bei Tätigkeiten am Schreibtisch wird produktives Arbeiten bei Temperaturen über 26°C schwierig. Wird diese Temperatur am Arbeitsplatz überschritten, müssen Arbeitgebende handeln.
Regelmäßiges Stoßlüften kann bereits einiges zu einem verbesserten Raumklima beitragen. Wichtig ist es, dass sich die Temperatur in den verschiedenen Räumen und in offenen Bürostrukturen innerhalb der einzelnen Zonen individuell regeln lässt. Hierfür ist eine professionelle Büroplanung unerlässlich. Die Arbeitsstättenverordnung sieht weiterhin konkrete Maßnahmen für ein gutes Klima im Büro vor.
Grundsätzlich sind Fenster, Oberlichter und Glaswände so zu gestalten, dass eine ausreichende Tageslichtversorgung gewährleistet ist und gleichzeitig Blendungen sowie eine übermäßige Erwärmung vermieden werden. Führt die Sonneneinstrahlung jedoch zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über 26°C, müssen die entsprechenden Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen ausgerüstet werden.
Eine direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz gilt es unbedingt zu vermeiden. In der ASR A3.4 „Beleuchtung“ finden sich konkrete Anforderungen an einen effektiven Blendschutz an Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden. Zu beachten sind dabei stets die Ausrichtung der Arbeitsräume und jeweiligen Fensterflächenanteile. Einen Sonnenschutz bieten darüber hinaus unter anderem Bepflanzungen, Vordächer, Balkone oder feststehende Lamellen.
Beträgt die Außentemperatur mehr als 26°C und wurden bereits die oben genannten Sonnenschutzvorkehrungen getroffen, sieht die ASR A3.5 weitere Maßnahmen vor, um für ein angenehmes Arbeitsumfeld zu sorgen.
Der Arbeitgeber ist laut Arbeitsstättenverordnung nicht dazu verpflichtet, eine Klimaanlage zur Verfügung zu stellen. Ist im Büro beziehungsweise in der Arbeitsstätte eine Klimaanlage vorhanden, muss der Arbeitgeber diese regelmäßig warten lassen. Die Wartung muss dabei spätestens in einem Abstand von 15 Monaten erfolgen. Dies impliziert auch die Entfernung von Ablagerungen und Verunreinigungen. Andernfalls stellt die Klimaanlage für die Belegschaft ein gesundheitliches Risiko dar.
Ist eine Klimaanlage vorhanden, so muss der Arbeitgeber diese selbstredend dazu einsetzen, um die rechtlich vorgesehene Mindest- bzw. Höchsttemperatur nicht zu unter- bzw. überschreiten. Da nicht alle Mitarbeitenden das gleiche Temperaturempfinden haben, sollte mit Klimaanlagen eine Einzelraumregulierung oder eine Einstellung für einzelne Arbeitsbereiche beziehungsweise Zonen in offenen Bürostrukturen möglich sein. In Räumen mit einer Klimaanlage sollte der Unterschied zur Außentemperatur 6 °C nicht überschreiten – selbst bei Hitzeperioden.
Die Raumtemperaturen Arbeitsstättenverordnung liefert umfassende Informationen zu Sonnenschutz und individueller Anpassung, um für eine angenehme Arbeitsumgebung zu sorgen. Wer hier frühzeitig plant und die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung berücksichtigt, schafft nicht nur Wohlbefinden, sondern steigert auch die Produktivität und Zufriedenheit der Mitarbeitenden.
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Die Mindesttemperatur im Büro sollte bei leichten sitzenden Tätigkeiten 20°C betragen.
Die maximale Temperatur darf 26°C nicht überschreiten, ab dann sind Maßnahmen seitens des Arbeitgebers zu ergreifen.
Es gibt zum einen technische Maßnahmen, wie bspw. die effektive Steuerung des Sonnenschutzes, und zum anderen organisatorische & personenbezogene Maßnahmen, wie etwa die Lockerung von Bekleidungsregelungen oder die Nutzung eines Ventilators.
Nein, eine Klimaanlage im Büro ist seitens des Arbeitgebers keine Pflicht. Ist eine Klimaanlage vorhanden, muss sie jedoch regelmäßig gewartet werden.
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