Welche Verordnungen gibt es rund um Lärm und Lautstärke im Büro bzw. am Arbeitsplatz?
coneon hat die wichtigsten Informationen für Arbeitgeber und -nehmer zusammengefasst.
Lärm und Lautstärke sind in Büroräumlichkeiten omnipräsent und können sich hinderlich auf die Konzentration ausüben und im schlimmsten Fall sogar zu gesundheitlichen Gefährdungen und Schäden führen. Gespräche am Nachbararbeitsplatz, Bürogeräte und Klimaanlagen: dies alles kann störende Geräusche produzieren. Auch wenn es keine gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte gibt, so verlangen die Arbeitsstättenrichtlinien bzw. genauer die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dennoch, den Schalldruckpegel niedrig zu halten. Verschiedene Maßnahmen zum Lärmschutz von Arbeitgeber und Arbeitnehmer können helfen, um die störenden Geräusche auf ein Minimum zu reduzieren.
Der Büroalltag ist geprägt von Telefonaten, Besprechungen und gleichzeitig von der stillen Arbeit am PC. Idealerweise sind sowohl Kommunikation als auch Konzentration gleichermaßen ohne Beeinträchtigung möglich. Ist der Geräuschpegel durch Gespräche und Technik auf lange Sicht zu hoch, kann dies zum Stressfaktor werden und auf Dauer ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellen, ähnlich wie beispielsweise falsche Lichtverhältnisse (siehe hierzu auch unsere Arbeitsstättenrichtlinien bezüglich Beleuchtung).
Zur Bemessung des Lärms an der Arbeitsstätte gibt es verschiedene Kenngrößen:
Für die Gestaltung der Arbeitsplätze gibt es hinsichtlich störenden Bürolärms Richtwerte. Die Arbeitsstättenverordnung Anhang Nr. 3.7 (teilweise ergänzt durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, ASR) besagt, dass der Schalldruckpegel so niedrig zu halten ist, wie es in dem jeweiligen Betrieb möglich ist. Für die konzentrierte Arbeit am Büro-Arbeitsplatz müssen sehr viel strengere Maßstäbe herangezogen werden als beispielsweise in handwerklichen Betrieben. Für überwiegend geistige Tätigkeiten wird ein Schalldruckpegel von 40 dB (A) bis 45 dB (A) als geeignet betrachtet. Grundsätzlich sollte dieser so niedrig wie möglich sein, um die psychischen Belastungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten.
Fragen rund um die Büroplanung oder Arbeitsstättenverordnungen?
Bei der Gestaltung der Arbeitsplätze bzw. Arbeitsräume können folgende Durchschnittspegel für die unterschiedlichen Tätigkeiten als Richtlinien angesehen werden:
Bei einem Beurteilungspegel von maximal 55 dB (A) am Tag ist nach 4 Stunden mit 58 dB (A) die Lärmbelastung erreicht. Bei 61 dB (A) ist dies bereits nach 2 Stunden der Fall. Allerdings berücksichtigt der Tagesdurchschnitt Spitzenbelastungen sowie kurzzeitige laute Phasen nicht.
Weiterhin ist zur Bewertung der Lästigkeit des Lärms die Art der Töne nicht unerheblich. Hohe und schrille Töne werden als unangenehmer als tiefe Töne empfunden. Gespräche und nicht vorhersehbarer Lärm stören am meisten. Allgemeines Rauschen lässt sich hingegen am besten wegstecken. Neben den Geräuschen innerhalb des Büros kann Lärm natürlich auch über Wände und Decken oder Fenster in eine Arbeitsstätte eindringen. Zusätzlich gilt es auch die persönlichen Voraussetzungen der Mitarbeiter und Wechselwirkungen mit anderen Belastungsfaktoren zu berücksichtigen.
Festgehalten werden muss, dass der Beurteilungspegel für die Einschätzung des Lärmstresses im Büro nur eine begrenzt aussagefähige Angabe macht. Auch unterhalb dieses Richtwertes können Geräusche als sehr unangenehm empfunden werden. Daher müssen bei einer möglichst lärmarmen Büroplanung die einzelnen Arbeitsaufgaben mit ihren speziellen Anforderungen durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Hilfreich kann es hier sein, die Aussagen der Mitarbeiter über die Störungs- und Stresswirkung mit einzubeziehen. Und schließlich sind auch mögliche Vibrationen zu berücksichtigen, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) festgehalten sind.
Allerdings klingt der Schall im Raum noch nach, wenn die Geräuschquelle selbst bereits versiegt ist. Dies ist die Nachhallzeit. Je niedriger diese Kenngröße ist, desto weniger „hallig“ ist der Raum und desto besser ist die Sprachverständlichkeit. Der Anteil der schallabsorbierenden Flächen prägt die Nachhallzeit. Wenn Sie ein Büro planen, können Sie diese im Vorfeld berechnen. Gerade in Arbeitsstätten, in denen viel gesprochen wird, ist dies relevant. Die DIN EN ISO 9241 Teil 6 fordert in Räumen eine maximale Nachhallzeit von 200 Kubikmetern von 0,6 Sekunden.
Inwieweit Sprache noch verständlich sein darf, um bei geistiger Arbeit nicht als störend empfunden zu werden, wird in der neu aufgelegten VDI-Richtlinie 2569 festgelegt, die allgemeine Arbeitsstättenrichtlinien ergänzt. Hier werden Untersuchungen angeführt, die besagen, dass „eine als schlecht empfundene akustische Qualität eines Raums weniger auf den Gesamtstörschalldruckpegel als auf eine fehlende akustische Privatsphäre“ zurückzuführen sei. Als Konklusion definiert die VDI-Richtlinie raumakustische Qualitätsklassen für Großraumbüros. So ist beispielweise für Vertrieb, Verwaltung, Konstruktion oder auch Call Center die mittlere Qualitätsklasse B maßgeblich.
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