Allgemeine Geschäftsbedingungen von coneon GmbH

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von CONEON Produkten an Endkunden, sofern nicht schriftlich abweichende Bedingungen vereinbart werden.
Endkunden sind ausschließlich Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Abweichungen und Nebenabreden zu den jeweils gültigen Verkaufs- und Lieferbedingungen, einschließlich der Abänderung dieser Bestimmung, sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäft mit dem Käufer.

§ 2 Bestellvorgang

(1) Alle Angebote, Kataloge und Preislisten von CONEON sind freibleibend. Die Bestellung eines CONEON Produkts gilt als Angebot zum Kauf gemäß diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gem. § 145 BGB.

(2) Der Vertrag über den Verkauf und die Lieferung kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von CONEON zustande. Diese wird regelmäßig binnen einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Die Auftragsbestätigung bedarf keiner Unterschrift und kann auch elektronisch übermittelt werden. Änderungen nach Versand der Auftragsbestätigung sind nur mit schriftlicher oder elektronisch übermittelter Zustimmung von CONEON möglich. CONEON kann dann einen Zuschlag von 10 % auf den Verkaufspreis verrechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen (Kalkulationen, Zeichnungen o.ä.) behalten wir uns das Eigentum und die Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Nehmen wir das Angebot des Käufers nicht binnen einer Frist von zwei Wochen an, sind diese Unterlagen kostenfrei an uns zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise für Lieferungen und Dienstleistungen von CONEON werden auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen CONEON Preisliste fakturiert. Sie gelten ab Werk. Sofern sich aus der Preisliste oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind in den Preisen die Kosten für Transport, Versicherung, Montage, Zoll, etc. nicht enthalten. Ebenfalls nicht enthalten sind Kosten und Aufwendungen für besondere Wünsche hinsichtlich Verpackung.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser, in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf eine schriftlichen Vereinbarung, wobei diese auch auf elektronischem Wege erfolgen kann.

(4) Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis binnen einer Frist von 14 Tagen nach Auslieferung zur Zahlung fällig.

§ 5 Weitere Zahlungsbedingungen

(1) Wurden Abschlagszahlungen und ein schriftlich Skonto vereinbart, so darf ein Skontoabzug nur erfolgen, wenn sämtliche Einzelabschlagszahlungen termingerecht erfolgen. Der Skontoabzug darf erst mit der letzten Zahlung erfolgen. Allfällige Gewährleistungsansprüche und unwesentliche Fehlmengen einer Lieferung berechtigen Käufer, die Unternehmer sind, nicht zum Rückbehalt fälliger Zahlungen.

(2) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne Mahnung automatisch in Verzug und schuldet Verzugszinsen in der Höhe von fünf (Verbraucher) bzw. acht (Unternehmer) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. Die Geltendmachung weiteren Verspätungsschadens (einschließlich Mahn- und Inkassospesen) bleibt vorbehalten. Mit Eintritt des Verzugs fallen sämtliche gewährten Rabatte und Sonderkonditionen dahin.

(3) Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beschaffungskosten, Zölle oder sonstige öffentliche Abgaben betreffend die Ware, so sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Dabei werden wir Grund und Umfang der Erhöhung dem Kunden angemessen darlegen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die vereinbarte Übergabe des Kaufgegenstandes weniger als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll oder der Verkäufer sich zum Zeitpunkt der Preiserhöhung in Lieferverzug befindet. Soweit Preissteigerungen von mehr als 20% des ursprünglichen Kaufpreises begehrt werden, kann der Kunde unbeschadet anderer Rücktrittsgründe vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Lieferung und Montage

(1) Die rechtzeitige Lieferung innerhalb der von uns angegebenen Lieferzeit setzt rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung voraus und die Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Lieferverzögerungen berechtigen weder zur Annahmeverweigerung noch zur Geltendmachung von Schadenersatz. Ein Rücktrittsrecht besteht nur, wenn CONEON die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Wir haften lediglich bei von uns schuldhaft oder grob fahrlässig verursachtem Lieferverzug. Vorfälle vorübergehender höherer Gewalt (dazu Abs. 3) befreien uns für deren Dauer von der Lieferpflicht. Für diesen Fall verpflichtet sich CONEON, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.

(3) Im Falle von Streik, Ausschließung, Betriebsstörung, Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, Unfällen und ähnlichen Umständen, die den Betrieb von CONEON oder von Zulieferern betreffen und die Ausführung der Lieferung nicht nur vorübergehend verunmöglichen oder unzumutbar machen, kann CONEON ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag zurücktreten.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt den hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

(5) Teillieferungen sind zulässig und berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung, wenn sie für den Käufer zumutbar sind.

(6) Liefer- und Montageleistungen von CONEON sind zusätzlich zum Kaufpreis nach den aufgewendeten Stunden zu entschädigen. Angebrochene Stunden werden als volle Stunden abgerechnet.

(7) Soweit CONEON mit der Anlieferung und/oder Montage von CONEON Produkten beauftragt ist, hat der Käufer rechtzeitig für eine ausreichende Zufahrts- und Parkmöglichkeit im Bereich des anzufahrenden Lieferortes für einen LKW bis mindestens 7.5 t zu sorgen. Bei einer Montage durch CONEON ist zudem Voraussetzung, dass die für den Einbau, Transport und Montage notwendigen statischen, räumlichen und baulichen Voraussetzungen gegeben sind, damit die CONEON Produkte angeliefert, eingesetzt, eingebaut, aufgestellt und/oder montiert werden können. Dies betrifft insbesondere Anfahrts- und Zufahrtswege, Treppen, Aufzüge, Bodenbeläge, Trag- und Bodenkonstruktionen, Decken, Stützen und Wände. Der Käufer hat vor Anlieferung das Vorliegen dieser notwendigen Voraussetzungen auf seine Kosten zu überprüfen. CONEON lehnt jede Haftung wegen Fehlens dieser Voraussetzungen ab. Liegen die Voraussetzungen für Anlieferung und Montage nicht vor, hat der Käufer dies CONEON mindestens eine Woche vor der Anlieferung mitzuteilen.

§ 7 Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Käufer über. Bei Annahmeverzug des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware mit Bereitstellung für die Übergabe bei uns an den Frachtführer auf den Käufer über. Die Versicherung der Ware ist Sache des Käufers.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) CONEON behält sich das Eigentum an den CONEON Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Soweit er die Kaufsache zur Verwendung für gewerbliche Zwecke bestellt hat, ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und, sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer CONEON unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CONEON die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den CONEON entstandenen Ausfall.

(3) Der Käufer, der die Kaufsache zu gewerblichen Zwecken bestellt hat, ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt CONEON jedoch bereits hiermit alle Forderungen gegen den Zwischen- oder Endkäufer in Höhe des Factura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von CONEON an CONEON ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. CONEON nimmt die Abtretung an.

(4) Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von CONEON, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CONEON verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann CONEON verlangen, dass der Käufer CONEON die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer, der die Kaufsache zu gewerblichen Zwecken bestellt hat, wird stets für CONEON vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht CONEON gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt CONEON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache, die ein Käufer zu gewerblichen Zwecken bestellt hat, mit anderen, nicht CONEON gehörenden Gegenständen derart verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwirbt CONEON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer CONEON anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für CONEON. Der Käufer, der die Kaufsache zu gewerblichen Zwecken bestellt hat, tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von CONEON gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. CONEON verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CONEON.

§ 9 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist für Material- und Fabrikationsfehler der CONEON Produkte beträgt zwei Jahre ab Lieferung. CONEON leistet für diese Mängel Gewähr unter den nachfolgenden Bedingungen: Die CONEON Produkte sind bei Lieferung an den Käufer von diesem ohne Verzug auf Vollständigkeit und Mängel zu prüfen. Es gilt die Vorschrift des § 377 HGB.

(2) Fehllieferungen, Fehlmengen und Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die bei üblicher Sorgfalt nicht erkennbar sind und erst später entdeckt werden, sind innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(3) Abweichend von den vorstehenden Regelungen hat ein Käufer, der Verbraucher ist, lediglich offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen zu rügen, wobei die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung genügt.

(4) Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, gelten die CONEON Produkte als genehmigt und sämtliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Bei rechtzeitig angezeigten und durch CONEON anerkannten Mängeln wird CONEON nach seiner Wahl das Produkt reparieren oder gegen Rückgabe der mangelhaften Teile durch mängelfreie Teile ersetzen. Scheitert die Nachbesserung oder kommt CONEON der Ersatzlieferung oder Nachbesserung trotz angemessener Nachfrist nicht nach, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder bei einem wesentlichen Mangel vom Vertrag zurücktreten. Keine Gewährleistung besteht für
a. normale Abnutzungserscheinungen;
b. Mängel, die auf unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Montage, Verletzung oder Nichtbeachten der technischen Bauregeln, Überbeanspruchung, Änderungen oder Nachbesserungen durch den Käufer oder vom Käufer beauftragte Dritte zurückzuführen sind;
c. Unwesentliche Abweichungen in der Ausführung, Konstruktion, Farbe oder den verwendeten Materialien oder von den auf dem Internet oder sonst wie publizierten Qualitätsstandards (insbesondere in Bezug auf Oberflächen).

(6) Mängel entbinden den Käufer, der nicht Verbraucher ist, nicht von seiner Zahlungs- und Abnahmepflicht.

(7) Weitere Rechte und Ansprüche gegenüber CONEON wegen Mängeln von CONEON Produkten, einschließlich Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, entgangenem Gewinn oder anderen direkten, indirekten, unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von CONEON oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CONEON beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CONEON oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CONEON beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) sowie im Hinblick auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Datenschutz

(1) CONEON bearbeitet Informationen und Personendaten des Käufers für die Bestellungsabwicklung, die Lieferung der CONEON Produkte, das Anbieten und Erbringen von Dienstleistungen und die Abwicklung von Zahlungen. Es gelten die Vorschriften der DSGVO. Für weitere Informationen zur Datenbearbeitung und zu Datenschutz wird auf die Datenschutzerklärung auf www.coneon.de/datenschutz/ verwiesen.

(2) Der Käufer kann der Bearbeitung seiner Daten zu Marketingzwecken durch schriftliche Mitteilung an CONEON, Rehbergkuppe 8, 35745 Herborn, vertreten durch die Geschäftsführer Frederic Burk, James Burk, Jürgen Burk, Mike Burk, Patrick Burk und Tony Burk widersprechen.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG).
Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Herborn.


Stand 09.2022


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