Die Arbeitsstättenrichtlinien regeln, wie Arbeitsplätze gestaltet sein müssen, damit sie sicher, gesund und funktional sind. Sie basieren auf der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert.
Damit bilden sie die Grundlage für die Planung und den Betrieb von Arbeitsstätten, von klassischen Büroarbeitsplätzen bis hin zu komplexen Arbeitsumgebungen.
In diesem Beitrag finden Sie alle relevanten Anforderungen verständlich erklärt – inklusive konkreter Orientierungswerte und deren Einordnung in die Praxis.
Arbeitsstättenrichtlinien sind Vorschriften zur Gestaltung von Arbeitsplätzen.
Sie basieren auf der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert.
Ziel ist es, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gesundheit, Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden dauerhaft gewährleistet sind. Dabei geht es nicht nur um Unfallvermeidung, sondern gerade im Kontext von Arbeitswelten auch um Faktoren wie Ergonomie, Lichtqualität, Raumklima und Akustik.
Sicherheit und die einwandfreie Einrichtung von Immobilien sind essenziell. Die Arbeitsstättenverordnung enthält genaue Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung von Arbeitsstätten.
So werden etwa maßgebende Angaben zu Verkehrswege, Fluchtwege, Lagerräume, Maschinenräume, Sozialräume, Pausenräume, Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte gemacht. Das Ziel der ArbStättV ist es, Mitarbeitende in Arbeitsstätten und Büroräumen zu schützen und Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten zu verhüten, wie beispielsweise Sturzunfälle auf schadhaften Fußböden und Treppen, Transportunfälle auf ungeeigneten oder zu eng bemessenen Verkehrswegen, schwere Unfälle durch das Zersplittern von Glaswänden oder Erkrankungen durch gesundheitlich unzuträglichen Betriebslärm. Des Weiteren enthält die ArbStättV Angaben zu Luft-, Klima- und Lichtverhältnissen und legt Maßstäbe für einwandfreie soziale Einrichtungen, insbesondere Sanitär- und Erholungsräumen, fest.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist die verbindliche gesetzliche Grundlage für die Gestaltung von Arbeitsstätten in Deutschland. Sie verpflichtet Arbeitgeber dazu, Arbeitsplätze so einzurichten und zu betreiben, dass keine Gefährdung für die Beschäftigten entsteht.
Sie definiert grundlegende Anforderungen an:
Die konkrete Ausgestaltung wird durch die ASR näher bestimmt.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie haben die Arbeitsstätten-Richtlinien zur alten Arbeitsstättenverordnung von 1975 abgelöst. Allerdings sind die ASR mit Jahresbeginn 2013 ebenfalls ungültig geworden.
Die Angaben in diesen beiden ungültig gewordenen Arbeitsstätten-Richtlinien dienen aber weiterhin als „Orientierungswerte“ beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Von den Richtlinien darf nur abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber andere, aber ebenso wirksame Maßnahmen trifft, die das gleiche Schutzniveau wie die ASR erreichen.
ASR V3 Gefährdungsbeurteilung
ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitstätten
ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A1.5/1,2 Fußböden
ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
ASR A1.7 Türen und Tore
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
ASR A3.4 Beleuchtung
ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
ASR A3.5 Raumtemperatur
ASR A3.6 Lüftung
ASR A3.7 Lärm
ASR A4.1 Sanitärräume
ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
ASR A4.4 Unterkünfte
ASR A5.1 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitstätten und Arbeitsplätze im Freien
ASR A5.2 Arforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen
ASR A6 Bildschirmarbeit
Innerhalb eines Büros kommen die Mitarbeitenden nicht mit gefährlichen Materialien oder Maschinen in Kontakt. Nichtsdestotrotz existieren ebenfalls für Büroarbeit Arbeitnehmerschutzregelungen. Wir bieten hier eine Sammlung aller relevanten Spezifika fürs Büro.
Grundlegend ist zunächst, dass Arbeitsräume über ausreichend natürliches Licht verfügen müssen. Aus diesem Grund sollte die Fensterfläche mindestens 10% der Raumgröße betragen. Reicht die natürliche Beleuchtung nicht aus, müssen die Räume zusätzlich über eine künstliche Beleuchtung verfügen. Dabei sollte die Lichtstärke mindestens 500 Lux betragen. Mithilfe von normalen Büroleuchten und einer individuell einstellbaren Tischlampe können Arbeitgebende diese Werte ohne Probleme erreichen.
Gerade bei geistiger Arbeit, wie sie in Büros überwiegend stattfindet, spielt die Geräuschkulisse eine entscheidende Rolle. Für konzentrierte Tätigkeiten sollte der Schalldruckpegel idealerweise 50 dB(A) nicht überschreiten.
Bei weniger anspruchsvollen Tätigkeiten gelten bis zu 55 dB(A) als akzeptabel. Zum Vergleich: Ein gleichmäßiger Regen oder ein Kühlschrank liegt bei etwa 50 dB(A), ein normales Gespräch bereits bei rund 55 dB(A). Entscheidend ist dabei weniger ein fester Grenzwert als vielmehr die Frage, ob die akustische Umgebung konzentriertes Arbeiten tatsächlich unterstützt.
Bei der Planung und Möblierung eines Büroraums gilt es verschiedene Flächen zu berücksichtigen: die Stellflächen für Möbel, die Benutzerflächen am Tisch, vor Schränken oder dem Kopierer, die Verkehrswege und die Bewegungsflächen zum Rollen mit dem Bürostuhl. Ungehinderte Bewegungsmöglichkeiten auf den Wegen zum Bildschirmarbeitsplatz, Schränken, Türen und Fenstern sind dabei ebenso wichtig wie ausreichender Platz am Schreibtisch sowie die Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltungen. Die aktuellen Arbeitsstättenrichtlinien für ein Büro sehen vor, dass ein Bildschirmarbeitsplatz eine Fläche von mindestens acht Quadratmetern aufweisen muss.
In der Arbeitsstättenverordnung gibt es genaue Regelungen, wie viel Grad die Raumtemperatur bei Bürotätigkeiten betragen muss. Es müssen mindestens 19° C und dürfen höchstens 25° C herrschen. Die Temperatur im Büro kann aufgrund von extremen Wetterverhältnissen auch einmal unter- oder oberhalb dieser Spanne liegen. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber handeln. Dabei gibt es verschiedene Maßnahmen, die zu ergreifen er verpflichtet ist.
Büroarbeitsplätze müssen ergonomischen Anforderungen entsprechen. Dies betrifft sowohl die eingesetzten Arbeitsmittel wie Bildschirm, Tastatur und Maus als auch das Mobiliar, etwa Schreibtische und Stühle. Darüber hinaus sind Arbeitgebende verpflichtet, ihre Mitarbeitenden im Umgang mit den Arbeitsmitteln zu unterweisen. Dazu gehört auch die ergonomisch richtige Nutzung des Arbeitsplatzes.
Die ASR A1.2 legt keine pauschale Fläche pro Arbeitsplatz fest, sondern definiert Anforderungen an Mindestgrundflächen, Bewegungsflächen und Raumhöhen – abhängig von Nutzung, Einrichtung und Arbeitsweise.
In der Praxis haben sich jedoch folgende Orientierungswerte etabliert:
• etwa 8 bis 10 m² pro Arbeitsplatz bei klassischen Bürotätigkeiten
• zusätzlicher Flächenbedarf durch Möbel, Verkehrswege und gemeinsam genutzte Bereiche
Entscheidend ist dabei nicht nur die Gesamtfläche, sondern vor allem die funktionale Nutzbarkeit des Raumes.
In der Praxis zeigt sich: Die reine Einhaltung von Mindestwerten reicht häufig nicht aus, um funktionierende Arbeitsumgebungen zu schaffen.
Ein Büro für zwei Personen sollte in der Regel mindestens 12 bis 16 m² groß sein, abhängig von Möblierung und Nutzung. Dabei müssen ausreichend Bewegungs- und Verkehrsflächen berücksichtigt werden.
Die erforderliche Fläche pro Arbeitsplatz ergibt sich aus der Tätigkeit, der Möblierung und der Raumorganisation. In der Praxis werden häufig 8 bis 13 m² pro Person angesetzt.
Die ASR A3.4 definiert Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen.
Für Büroarbeitsplätze gilt:
Wichtig ist dabei nicht nur die Beleuchtungsstärke, sondern auch: Blendfreiheit, gleichmäßige Ausleuchtung sowie Anpassung an die Sehaufgabe.
Die Arbeitsstättenverordnung fordert, dass Arbeitsräume möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Als häufiger Planungsrichtwert gelten zehn Prozent Fensterfläche.
Grundsätzlich fordert die ArbStättV Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen. Unter bestimmten Bedingungen sind jedoch Ausnahmen mit entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen möglich.
Die ASR A3.7 gibt Richtwerte für die Lärmbelastung abhängig von der Tätigkeit vor.
Für Büroarbeitsplätze gilt:
Diese Werte dienen als Orientierung für eine gesundheitsgerechte Gestaltung.
Gerade in offenen Bürokonzepten gewinnt die akustische Planung zunehmend an Bedeutung. Insbesondere hier sollten etwa Akustikboxen für konzentrierte Einzelarbeit oder Rückzugsräume gestellt werden.
Die zulässige Lautstärke hängt stark von der Tätigkeit ab. Je höher die kognitive Anforderung, desto niedriger sollte der Geräuschpegel sein.
Die ASR A3.5 definiert Anforderungen an die Raumtemperatur in Abhängigkeit von der Tätigkeit.
Für Büroarbeit gilt:
Zusätzlich spielen Faktoren wie Luftfeuchtigkeit, Luftbewegung und Sonneneinstrahlung eine wichtige Rolle.
Die Temperatur muss so gestaltet sein, dass sie gesundes und konzentriertes Arbeiten ermöglicht. Dabei sind sowohl Mindestwerte als auch Maßnahmen bei hohen Temperaturen zu berücksichtigen.
Verkehrswege müssen so gestaltet sein, dass sie sicher, ausreichend dimensioniert und jederzeit nutzbar sind.
Dabei gilt: ausreichend breite Wege, keine Hindernisse und sichere Fluchtmöglichkeiten.
Die konkrete Breite hängt von der Nutzung und der Anzahl der Personen ab.
Die ASR macht hierzu nutzungsabhängige Vorgaben. Entscheidend ist, dass eine ungehinderte und sichere Nutzung jederzeit gewährleistet ist.
Die Bewegungsfläche muss so bemessen sein, dass Mitarbeitende ihre Tätigkeit ohne Einschränkungen ausführen können. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Nutzung des Arbeitsplatzes.
In der Praxis werden 80 bis 100 cm als sinnvoller Mindestabstand angesetzt, um ausreichend Bewegungsfreiheit zu gewährleisten.
Die erforderliche Raumhöhe hängt von der Grundfläche und Nutzung ab. Ziel ist es, ausreichend Luftvolumen und ein angenehmes Raumgefühl sicherzustellen.
Ergonomie ist ein zentraler Bestandteil der Arbeitsstättenrichtlinien und betrifft sowohl die Gestaltung des Arbeitsplatzes als auch die Nutzung.
Ein ergonomischer Arbeitsplatz umfasst: geeignete Arbeitsmöbel, korrekt positionierte Bildschirme und ausreichende Bewegungsfreiheit.
Zusätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeitende in der ergonomischen Nutzung zu unterweisen.
Ein ergonomischer Arbeitsplatz ermöglicht eine wechselnde Körperhaltung, reduziert körperliche Belastungen und unterstützt langfristig die Gesundheit.
Die konkreten Anforderungen ergeben sich immer aus den jeweiligen ASR und der individuellen Nutzung.
Arbeitsstättenrichtlinien sind mehr als Mindestanforderungen. Sie bilden die Grundlage für funktionierende Arbeitsumgebungen – müssen jedoch immer im Kontext der tatsächlichen Nutzung interpretiert werden.
In der Praxis zeigt sich:
Nicht die reine Einhaltung von Mindestwerten entscheidet über Qualität, sondern deren sinnvolle Übersetzung in funktionierende Räume.
In Büros gilt es hinsichtlich der Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien einiges zu beachten. Hier haben wir auf einen Blick noch einmal die wichtigsten Werte zusammengefasst:
Ein Arbeitsinspektor überprüft die Einhaltung dieser Richtwerte am Arbeitsplatz. Stellt er dabei Defizite fest, erteilt er zunächst einen Verbesserungsauftrag und leistet Aufklärungsarbeit. Erfolgt im Anschluss keine Verbesserung, erstattet der Arbeitsinspektor eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Arbeitsstättenrichtlinien und die zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) werfen in der Praxis häufig konkrete Fragen auf – von Flächenanforderungen über Beleuchtung bis hin zu Raumklima und Ergonomie. Gerade im Kontext moderner Büroflächen entsteht dabei oft Unsicherheit, wie gesetzliche Vorgaben richtig zu interpretieren und umzusetzen sind. Die folgenden Fragen und Antworten geben einen kompakten Überblick über zentrale Anforderungen der Arbeitsstättenrichtlinien und helfen dabei, diese praxisnah einzuordnen.
Die ArbStättV ist die gesetzliche Grundlage, während die ASR konkrete Vorgaben zur praktischen Umsetzung liefern.
Ja, die Anforderungen der ArbStättV sind verbindlich. Die ASR dienen als anerkannter Stand der Technik.
Insbesondere Vorgaben zu Fläche, Beleuchtung, Lärm, Raumklima und Ergonomie.
Durch Arbeitsschutzbehörden und entsprechende Prüfungen im Betrieb.
Eine nachhaltige Bürofläche entsteht nicht allein durch technische Maßnahmen. Erst die Analyse von Arbeitsweisen, Flächennutzung und Organisationsstruktur ermöglicht es, Räume zu entwickeln, die effizient genutzt werden und gleichzeitig Gesundheit, Zusammenarbeit und Produktivität fördern.